Gesetze / BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
BMVgBeamtVZustAnO 2021§ 2 Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung
(1) Die Entscheidung nach § 31 Absatz 5 und § 31a Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft das Bundesministerium der Verteidigung.
(2) Darüber hinaus behält sich das Bundesministerium der Verteidigung vor, in Einzelfällen